Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören folgende Mitglieder an:

 

Jürgen Wagner

 

Hans Hrach

 

Thomas Beil

 

Angelika Weiser

 

Auszug aus unserer Satzung

§ 28 Ältestenrat

 

(1) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes werden alle 3 Jahre Mitglieder in den

Ältestenrat gewählt. Den Vorsitzenden bestimmt der Ältestenrat selbst.

 

(2) Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern.

 

(3) Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:

a) aktive Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben,

b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende,

 c) oder fördernde Mitglieder.

 

(4) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen   ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

 

(5) Der Ältestenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereinslebens, wenn eine gütliche Regelung nicht möglich ist, insbesondere in Fällen der §§ 10 und 11.

 

(6) Der Ältestenrat soll den Vorstand in Angelegenheiten beraten, die eine Änderung des Vereinszweckes, Ehrungen von Mitgliedern und anderen Personen, Verfahren gegen Mitglieder sowie Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der normalen Geschäftsführung übersteigen, beraten.

 

(7) Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.